15 lungskomplexe Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens bildeten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.4). Da in Ziff. 3.1 des Strafbefehls auch die Würgesituation erwähnt ist, ist die Würgesituation nachfolgend ebenfalls zu würdigen. 8.2 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet den Würgevorfall vollumfänglich und gab in Bezug auf die Drohung zwar zu, dass es zu gegenseitigen Drohungen gekommen sei, diese aber nicht ernst gemeint gewesen seien. Eine Todesdrohung bestätigte er nicht.