Es liegt keine Tateinheit vor. Die beiden Tatvorgänge wurden im Strafbefehl denn auch gegeneinander abgegrenzt und lassen sich ohne weiteres auseinanderhalten. Die Sperrwirkung des erstinstanzlichen Freispruchs vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung erstreckt sich nicht auf den Sachverhalt, der erstinstanzlich zur Verurteilung wegen Drohung führte und aufgrund der Berufung des Beschuldigten nachfolgend zu überprüfen ist. Dem Freispruch und der Verurteilung liegen zwei unterscheidbare Lebensvorgänge zugrunde. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass beide Hand-