Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2021 vom 12. Januar 2022 E. 1.1; je mit Hinweisen). Dass der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen wurde, steht einer Verurteilung wegen Drohung nicht entgegen. Es liegt keine Tateinheit vor.