sie im Anschluss blaue Flecken am Hals gehabt habe. Als es der Privatklägerin sichtlich schlecht gegangen sei, habe er von ihr abgelassen (pag. 941, Ziff. 2.2 des Strafbefehls). Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an.