Da der dazu im Strafbefehl erwähnte Sachverhalt bei der Beurteilung der noch zu überprüfenden Drohung aber eine Rolle spielt, wird er im Folgenden aufgeführt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin mit einer oder beiden Händen an den Schultern gepackt habe, sie so zu Boden geworfen habe, wo sie den Kopf erheblich angestossen habe. Danach soll der Beschuldigte auf die Privatklägerin gekniet, ihre Hände mit den Beinen blockiert und sie während ca. 5 bis 6 Sekunden gewürgt haben, bis sie Tränen in den Augen gehabt und kaum noch Luft bekommen habe, es ihr schwindlig geworden sei und