Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen. Da der dazu im Strafbefehl erwähnte Sachverhalt bei der Beurteilung der noch zu überprüfenden Drohung aber eine Rolle spielt, wird er im Folgenden aufgeführt: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er die auf dem Sofa sitzende Privatklägerin mit einer oder beiden Händen an den Schultern gepackt habe, sie so zu Boden geworfen habe, wo sie den Kopf erheblich angestossen habe.