2.2 des Strafbefehls). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten diesbezüglich vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung frei, da sie zwar den entsprechenden Sachverhalt als erstellt erachtete, jedoch betreffend die rechtliche Qualifikation nicht von einer einfachen Körperverletzung, sondern von einer Tätlichkeit ausging (pag. 1173 ff., S. 20 ff. der erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Freispruch ist in Rechtskraft erwachsen.