1378 Z. 18 ff.). Seine Angst sei, dass es publik werde und in den Medien darüber berichtet werde. Er glaube fest daran, dass die Privatklägerin so etwas machen werde (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1378 Z. 32 f.). Es gibt indes keine Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in den letzten zwei Jahren belästigt hat oder ihm mit allen Mitteln schaden will (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten EV OG vom 16. November 2023: pag. 1377 f. Z. 16 ff.). Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten beschönigend und gegenüber der Privatklägerin angriffig.