1373 Z. 23 ff.). Aus seinen weiteren Aussagen geht indes hervor, dass weder der Verlust seiner Stelle als Produzent bei einem Medienhaus in Kosovo noch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Berater des Präsidenten einer politischen Partei mit dem vorliegenden Verfahren in Zusammenhang stehen (vgl. EV OG vom 16. November 2023: pag. 1374 f. Z. 14 ff.). Weiter führte der Beschuldigte aus, er befürchte, dass er sich auch nach dieser Verhandlung mit weiteren Belästigungen der Privatklägerin auseinandersetzen müsse (EV OG vom 16. November 2023: pag. 1377 Z. 11 f.). Seine grösste Angst sei, dass die Veröffentlichung dieser Sache hier das Ende seiner Karriere bedeuten würde.