Der Beschuldigte bestätigte zwar auf Vorhalt der Aussagen von H.________, dass er nicht gewollt habe, dass die Privatklägerin und H.________ Kontakt zusammen hätten. Er gab aber an, dass er damit nicht die Privatklägerin habe abschotten wollen, sondern dass die Privatklägerin und er vereinbart hätten, dass sie während ihrer Beziehung mit bestimmten Menschen keinen Kontakt mehr hätten, da sie nicht gewollt hätten, dass ihre Beziehung von diesen Menschen beeinflusst werde (EV StA vom 17. April 2019: pag. 176 Z. 102 ff., vgl. auch del. EV H.________ vom 22. Januar 2019: pag. 195 Z. 33 ff.; pag. 198 Z. 199 ff.).