183 Z. 348 ff.). Sie hätten sich kontinuierlich so geschrieben, auch die Privatklägerin habe solche Sachen geschrieben. Es sei eine Kulturfrage, wie man miteinander schreibe. Auch die Privatklägerin habe ihm so geschrieben. Sie habe keine Angst wegen seiner Nachrichten gehabt (EV Vi vom 9. Dezember 2019: pag. 1122 Z. 35 ff.). Auf Vorhalt seiner Nachrichten, wonach er die Privatklägerin bestrafen, ihr etwas Schlechtes antun werde (pag.418), sie kaputt machen werde (pag. 417) und sie schlagen möchte (pag.419 f.), erklärte der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung, das seien lediglich Aussagen, die sie als Volk im Alltag verwenden würden,