Die Privatklägerin sei ihm gegenüber sehr grob, zum Teil auch gewalttätig gewesen. Nachdem er erfahren habe, dass sie in psychiatrischer Behandlung sei, habe er es einfach hingenommen und möglichst nicht auf ihr Verhalten reagiert, bis auf verbale Entgegnungen (EV ZMG vom 23. Januar 2019: pag. 45 Z. 69 ff.). Die Privatklägerin sei keine Frau, die Gewalt gegen sich zulasse. Sie übe Gewalt aus und habe ihn geschlagen. Er selber habe nichts gemacht (EV Vi vom 9. Dezember 2021: pag. 1123 Z. 43 ff.).