11 keine Anschlussberufung eingereicht hat (vgl. pag. 1128). Dies entkräftet die Aussage des Beschuldigten, dass die Privatklägerin ihm mit allen Mitteln schaden wolle (vgl. hierzu Ziff. II. 7.2 nachfolgend). Insgesamt kann auf die Aussagen der Privatklägerin insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte der Strafanzeige und der Aggravationstendenz bei den Vergewaltigungsvorwürfen nicht per se abgestellt werden, sondern ihre Aussagen sind im Rahmen der Beweiswürdigung bei den einzelnen Vorwürfen zu würdigen.