Weiter gab sie zu, anlässlich des Streits vom 5. Dezember 2018 das Mobiltelefon des Beschuldigten zerstört zu haben (EV StA vom 31. Januar 2019: pag. 148 Z. 460 ff.; pag. 154 f. Z. 711 ff.). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die damals noch anwaltlich vertretene Privatklägerin sowohl die Einstellung des Verfahrens betreffend mehrfacher Vergewaltigung (pag. 843 ff.) als auch die erstinstanzlichen Freisprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Drohung, Nötigung und Diebstahls, angeblich begangen zu ihrem Nachteil, akzeptiert und