Zudem begab sie sich daraufhin auf die Suche nach dem Beschuldigten und schrieb ihm, dass sie in Basel sei, aber nicht ins Asylzentrum hineingelassen werde (pag. 339 ff.). In ihrer Einvernahme vom 14. Januar 2019 sprach die Privatklägerin auch davon, dass der Beschuldigte ihre Kleidung zerrissen habe und sie viele zerrissene Klamotten daheim habe (pag. 129 Z. 327 f.). Bei ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 wies die Privatklägerin ebenfalls darauf hin, dass sie sehr viele zerrissene Kleidung habe und es sein könne, dass sie solche als Beweismittel in ihrer Wohnung habe (pag. 142 Z. 243 ff.).