850 f.]). Sie gab an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 z.B. auch wahrheitswidrig an, dass sie erst ein, zwei Tage vor der Strafanzeige vom 10. Januar 2019 (wäre also am 8. Januar 2019) erfahren habe, dass der Beschuldigte einen Asylantrag gestellt habe (pag. 124 Z. 72 ff.). Sieht man sich aber ihre mit dem Beschuldigten ausgetauschten Chatnachrichten an, dann hatte dieser ihr bereits am 25. Dezember 2018 geschrieben, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Zudem begab sie sich daraufhin auf die Suche nach dem Beschuldigten und schrieb ihm, dass sie in Basel sei, aber nicht ins Asylzentrum hineingelassen werde (pag.