124 Z. 83 ff.). Der Beschuldigte habe bereits während ihrer Fernbeziehung aus Eifersucht Tätlichkeiten ausgeteilt (pol. EV vom 14. Januar 2019: pag. 124 f. Z. 106 ff.). Die Aussagen der Nachbarin F.________ deuten ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte gegen die Privatklägerin auch tätlich wurde (del. EV vom 24. Januar 2019: pag. 203 Z. 32 ff.; pag. 204 Z. 68 ff.; pag. 207 f. Z. 243 ff.). Nachfolgend zur Verdeutlichung einige Nachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin: WhatsApp-Nachrichten vom 25. September bis 3. Dezember 2017 (pag. 394-412 und Übersetzungen dazu auf pag.