Z. 106 ff.) deuten in diese Richtung. Der Beschuldigte bestritt, der Privatklägerin die auf den vom Rechtsvertreter der Privatklägerin eingereichten Fotos ersichtlichen Verletzung zugefügt zu haben (EV StA vom 17. April 2019: pag. 184 Z. 381 ff.; pag. 186 Z. 459 ff.). Aus den Nachrichten (pag. 360; pag. 363) und den Aussagen der Privatklägerin an der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2019 (pag. 125 Z. 112 ff.) geht hervor, dass die Familie der Privatklägerin mit der Beziehung zum Beschuldigten nicht einverstanden war und der Kontakt zu ihrer Familie nach der Verlobung mit dem Beschuldigten abgebrochen ist.