Zu den Vorwürfen seine Person betreffend machte der Beschuldigte mehrheitlich nur karge Aussagen, wobei natürlich zu berücksichtigen ist, dass seine Aussagen übersetzt werden mussten, was bei der Privatklägerin nicht der Fall war, weshalb bei der Aussagenanalyse nicht gleiche Massstäbe angewendet werden dürfen. Die Privatklägerin sagte wiederholt aus, der Beschuldigte sei extrem eifersüchtig gewesen, er habe sie ständig kontrollieren wollen und habe sie regelmässig geschlagen (statt vieler: pag. 125, Z. 148 ff.; pag. 1102, Z. 28 ff.). Trotzdem habe sie ihn sehr geliebt und den Traum einer gemeinsamen Familie mit ihm nicht aufgeben wollen (statt vieler: pag. 1110, Z. 6 f.).