Die Privatklägerin wurde indes bereits mehrfach und ausführlich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen befragt (vgl. pol. EV: pag. 122 ff.; EV StA: pag. 135 ff.; EV Vi: pag. 1102 ff.). Ihre Einvernahme vor der Vorinstanz wurde zudem auf einem Tonträger festgehalten, so dass sich die Kammer ein unmittelbares Bild ihres Aussageverhaltens machen konnte (vgl. pag. 1053; pag. 1112). Schliesslich liegen als weitere Beweismittel Zeugenaussen vor. Aus diesen Gründen verzichtete die Kammer auf die Einvernahme der Privatklägerin und fuhr mit der Berufungsverhandlung fort.