3 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 16. November 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten und eines Übersetzers für Albanisch statt (pag. 1369 ff.). Die Privatklägerin ist trotz ordnungsgemässer Vorladung und Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen (pag. 1337 ff.) ohne jegliche Mitteilung, Entschuldigung oder Vorbringen von Verhinderungsgründen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen (pag. 1370). Die Privatklägerin wurde indes bereits mehrfach und ausführlich zu den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen befragt (vgl. pol.