__ die aktuelle Adresse des Beschuldigten mit und stellte den Antrag, das Berufungsverfahren sei nicht abzuschreiben infolge Rückzugs der Berufung. Der Beschuldigte habe klar die Absicht geäussert, auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich anwesend zu sein (pag. 1231 f.). Die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, nahm mit Schreiben vom 26. September 2022 zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung und reichte die Honorarnote ein (pag. 1254 ff.). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 wurde die der Privatklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege widerrufen, Rechtsanwalt D._____