SR 312.0) vorliegen. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zu einer allfälligen Abschreibung des Berufungsverfahrens infolge Rückzugs der Berufung einzureichen. Zudem wurde der Privatklägerin Gelegenheit gegeben, zum Vorliegen der Voraussetzungen zur weiteren Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Stellung zu nehmen bzw. eine Kostennote für allfälligen Aufwand für das oberinstanzliche Verfahren einzureichen (pag. 1227 f.). Mit Schreiben vom 29. August 2022 teilte Fürsprecher C.________ die aktuelle Adresse des Beschuldigten mit und stellte den Antrag, das Berufungsverfahren sei nicht abzuschreiben infolge Rückzugs der Berufung.