2 Mit Verfügung vom 22. August 2022 wurde festgestellt, dass die Privatklägerin innert Frist keine Anschlussberufung eingereicht und keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend gemacht hat. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes ist und voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorgeladen werden kann. Folglich könnte ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) vorliegen.