Die Untersuchungshaft von 95 Tagessätzen wurde auf die Geldstrafe angerechnet. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten (1/7), insgesamt bestimmt auf CHF 1’177.55 (inklusive Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung; pag. 1140, Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verfügte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der Privatklägerin infolge der Einstellung eines Teils des Strafverfahrens sowie dem Umstand, dass der Beschuldigte mehrfach freigesprochen wurde, auf den Zivilweg verwiesen wird. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 1142, Ziff.