II. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten der Drohung, begangen am ca. 31. August 2018 in .________, sowie der versuchten Nötigung, begangen ca. im Sommer 2018 in .________, beides z. N. der Privatklägerin schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3’150.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von zwei Jahren. Die Untersuchungshaft von 95 Tagessätzen wurde auf die Geldstrafe angerechnet.