nachforderbarer Betrag CHF 193.85 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 824.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 193.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.