A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'527.45 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars verzichtet hat. IV. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des ehemaligen Straf- und Zivilklägers F.________, Rechtsanwältin H.________, wurde/wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: