A.________ wird gestützt auf den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch gemäss Ziffer 1.1 hiervor und in Anwendung der Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 2. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00. III. 1. Die Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigerin von A.________, Fürsprecherin G.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: