24 soweit weitergehend abgewiesen wurde (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde, dass die Schadenersatzforderung des Straf- und Zivilklägers F.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg verwiesen wird und für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden (Ziff. V des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II.