3. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ durch Rechtsanwältin H.________ gemäss Ziffer III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs bestimmt und festgestellt wurde, dass der Kanton Bern von A.________ in Anwendung von Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers F.________ von CHF 10'001.85 verlangen kann, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet und A.________ in Anwendung von Art.