2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer 1 hiervor und in Anwendung der Art. 22, 40, 41, 47, 51, 106, 122 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 426 ff. StPO – unter Anrechnung der Polizei-, Untersuchungsund Sicherheitshaft von 334 Tagen sowie unter Feststellung, dass die Strafe am 15. Juli 2021 vorzeitig angetreten worden ist – zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bzw. bei schuldhafter Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 31'471.30 verurteilt wurde (Ziff.