b StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Er hat die körperliche Integrität des Straf- und Zivilklägers massiv verletzt. Im Lichte der zitierten Rechtsprechung reicht dies aus, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-II-Verordnung bzw. der SIS-Verordnung-Grenze zu begründen.