Zu prüfen ist gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zusätzlich, ob vom Beschuldigten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Der Beschuldigte verpasste dem Straf- und Zivilkläger mindestens zwei Faustschläge ins Gesicht, woraufhin dieser direkt zu Boden ging und auf dem Rücken liegend vom Beschuldigten mindestens vier Mal an den Kopf getreten wurde. Damit beging der Beschuldigte eine Straftat nach Art. 122 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 22 StGB, für welche Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht.