13.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für sieben Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich insbesondere wegen versuchter schwerer Körperverletzung rechtskräftig schuldig gesprochen. Gemäss Art. 122 StGB wird die schwere Körperverletzung mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.