(3.6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 765.10). Der Beschuldigte unterliegt der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Fürsprecher B.________ verzichtete für das oberinstanzliche Verfahren auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars. Dem Beschuldigten ist zufolge seiner Verurteilung keine Entschädigung im Sinne von Art. 439 StPO auszurichten. V. Verfügungen