12.3 Obere Instanz Der von Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des ehemaligen Straf- und Zivilklägers im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 3.6 Stunden (pag. 1702) erscheint der Kammer angemessen. Rechtsanwältin H.________ wird für die unentgeltliche Rechtsvertretung des ehemaligen Straf- und Zivilklägers in oberer Instanz somit eine Entschädigung von CHF 824.00 ausgerichtet (3.6 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und Mehrwertsteuer von 7.7% auf CHF 765.10).