20 [pag. 1559 f.]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichteten amtlichen Entschädigungen zurückzuzahlen und Fürsprecherin G.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Fürsprecher B.________ verzichtete auf die Geltendmachung des vollen Honorars. 12.3 Obere Instanz