und Fürsprecher B.________ für die (ehemalige) amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 2'795.35 resp. CHF 9'527.45 besteht kein Anlass. Sie werden wie im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt, belassen (vgl. Ziff. II/1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs