404 Abs. 2 StPO seien nicht erfüllt, wenn nicht ersichtlich sei, dass die erste Instanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt habe, auch wenn das genehmigte Honorar recht hoch erscheine. Für die Überprüfung der amtlichen Entschädigung von Amtes wegen bestehe kein Anlass, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich des amtlichen Honorars nicht geradezu gesetzwidrig oder unbillig sei (Urteil 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). 12.2 Erste Instanz Für ein Rückkommen auf die Höhe der Entschädigungen von Fürsprecherin G.________ und Fürsprecher B.__