Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Dabei besteht zwischen der Dauer der Strafe und jener der Landesverweisung in der Regel eine gewisse Übereinstimmung. Vorliegend wurde der Beschuldigte wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einem an der Grenze zu mittelschwer liegenden Verschulden zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung von sieben Jahren erweist sich als angemessen.