1651 f.). 10.4 Fazit Für die Kammer besteht kein Anlass beim Beschuldigten von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Im Übrigen überwiegen die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei weitem. Der Beschuldigte ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB des Landes zu verweisen. 10.5 Dauer der Landesverweisung Die Dauer der Landesverweisung ist aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4).