Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst bei knapper Bejahung eines Härtefalls, die Interessenabwägung angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuungunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Bei schweren Körperverletzungsdelikten überwiegt das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts das private Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz regelmässig, selbst bei langer Aufenthaltsdauer in der Schweiz und hiesigem Schulbesuch (vgl. BGE 146 IV 105, insb. E. 4.3).