18 In Würdigung dieser Umstände ist ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegend zu verneinen. 10.3 Interessenabwägung Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass selbst bei knapper Bejahung eines Härtefalls, die Interessenabwägung angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuungunsten des Beschuldigten ausfallen würde.