17 bereitschaft auseinanderzusetzen. Weiter mache er für die Tat u.a. Selbstverteidigung geltend und auch, dass er zuvor geschlagen worden sei, ohne dass dies Zeugen so bestätigen würden. Er solle auch eine Anzeige gegenüber den Geschädigten erstattet haben. Hier könne eine Projektion eigenes Fehlverhaltens auf Dritte vorliegen (pag. 1301 f.). Zusammenfassend lasse sich das Rückfallrisiko aus diesen Gründen in einem hohen Bereich, d.h. oberhalb der Basisrate für Gewaltdelikte ansiedeln.