Die Abgrenzung zwischen einer Akzentuierung und einer manifesten Störung sei aber schwierig (pag. 1288 f.). Der Beschuldigte anerkenne seine Täterschaft zwar, mache aber pauschal den Drogen- und Alkoholkonsum für sein Gewalthandeln verantwortlich und zeige sich wenig gewillt oder in der Lage, sich vertieft selbstkritisch mit seiner Stimmungsinstabilität und seiner Aggressions-