Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Die allgemeine Lage im Kosovo sei weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt geprägt. Es bestehe daher die Regelvermutung, dass ein Wegweisungsvollzug in den Kosovo grundsätzlich zumutbar sei (zum Ganzen pag. 1763 f. mit Verweisen).