Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) sei die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als «Safe Country» beinhalte die Regelvermutung, dass unter anderem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Bei allfälligen Behelligungen und Nachstellungen durch Drittpersonen könne sich der Betroffene an die staatlichen Behörden wenden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Kosovo lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.