10.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Gemäss Schreiben des SEM vom 2. November 2022 sei eine Rückkehr in den Heimatstaat Kosovo nach geltender Praxis der Asylbehörden grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich. Das SEM wies darauf hin, dass der Kosovo durch den Bundesrat als verfolgungssicherer Staat («Safe Country») gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) bezeichnet worden sei. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) sei die Schweizer Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen.