und diese Beziehung offenbar auch noch im Juli 2022 Bestand hatte (pag. 1774). Entsprechend stützte sich die Verteidigung des Beschuldigten denn auch nicht auf die eingereichte Ehevorbereitungserklärung, um einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen. Die Familienverhältnisse des Beschuldigten sprechen mithin ebenfalls nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. 10.2.7 Möglichkeit der Wiedereingliederung im Heimatstaat Gemäss Schreiben des SEM vom 2. November 2022 sei eine Rückkehr in den Heimatstaat Kosovo nach geltender Praxis der Asylbehörden grundsätzlich zulässig, zumutbar und möglich.